Allgemeine Geschäftsbedingungen - Onlineshop

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen - Onlineshop

Übersicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
2. Vertragspartner
3. Angebot und Vertragsschluss
4. Widerrufsrecht
5. Preise und Versandkosten
6. Lieferung
7. Zahlung
8. Eigentumsvorbehalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen von Kran-Service Magnus an Verbraucher (§ 13 BGB) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Vertragspartner
Der Kaufvertrag kommt zustande mit Inhaber Dieter Magnus, Schwarzwaldstrasse 3
D-77728 Oppenau, Ust-IdNr. DE 180949089. Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 08:00h bis 18:00h unter der Telefonnummer
+49 (0) 7804. 91 200 90 sowie per E-Mail unter info@kranservicemagnus.de.

3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
3.2 Durch Anklicken des Bestellen-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite gelisteten Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.

4. Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Inhaber Dieter Magnus, Schwarzwaldstrasse 3, D-77728 Oppenau, Tel.: +49 (0) 7804. 91 200 90
Fax: +49 (0) 7804. 91 200 999, Mail: info@kranservicemagnus.de, Web: www.kranservicemagnus.de, Ust-IdNr. DE 180949089.

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
- eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
- die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
- schnell verderben können oder
- deren Verfallsdatum überschritten würde,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

4a. Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes

Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch (siehe Widerrufsbelehrung), haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

5. Preise und Versandkosten
5.1 Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.
5.2 Informationen zu zusätzlich anfallenden Versandkosten finden Sie in der Versandkostenaufstellung.

 

6. Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschland mit DHL oder Spedition.
6.2 Die Lieferzeit beträgt bis zu einer Woche. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin.

7. Zahlung
7.1 Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorrauskasse oder Rechnung.
7.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.
7.3 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kran-Service Magnus

I. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.2 Unsere sämtlichen, auch zukünftigen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratung und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen "Lieferungen") erfolgen aussschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.4 Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
1.5 An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z.B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, zwei Sicherungskopien erstellen.

Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung.
Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird daher neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung unserer Lieferung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.
Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
2.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind.
2.4 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Schickbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen.
2.6 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.7 Wir können sämtliche Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat.
2.8 Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers.

Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.

Termine, Erfüllungshindernisse
4.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwas vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen des Bestellers. Insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreien Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.
4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
4.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
4.4 Kommen wir in Verzug und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5% insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
4.6 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teils des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller nicht nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.

Abnahme
5.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5.2 Falls besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu der vereinbarten Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen.
5.3 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
5.4 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.
5.5 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
5.6 Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.

Gefahrübergang, Versand
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:
6.1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
6.1.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme.
6.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
7.6 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
7.7 Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhänig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.
Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderungen durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
7.8 Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das Lieferwerk zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
7.9 Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Mängelhaftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können ("Klasse A") , beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überfassung eines Updates der Software, in der nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel beseitigt sind.
Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können ("Klasse C"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann.
8.2 Mängelansprüche verjähren nach zwölf Monaten ab Inbetriebnahme, maximal 24 Monate nach Lieferung ab Werk (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.3 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
8.4 Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8.5 Zunächst hat der Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.
8.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2) wie folgt:
9.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
9.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
9.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder dadurch verursacht wird, dass unsere Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.
9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4 und 8.5 entsprechend.
9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsrpechend.
9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Sonstige Schadensersatzansprüche
10.1 Wir haften für einen von uns zu vertretenen Personenschaden unbeschränkt.
10.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
11.1 Soweit die vereinbarte Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Verzug) zur Anwendung.
11.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der Ziffer 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten
12.1 Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann, z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks, der Genehmigungspflicht unterliegen.
12.2 Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage) so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Offenburg/Ortenau. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtstandes verklagen.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

II. Inspektion/Sicherheitsprüfung
Allgemeine Vertragsbedingungen

Gegenstand des Vertrages ist die wiederkehrende Prüfung von Kranen und Toranlagen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften (VBG8/VBG9) bzw. der Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. (ZH 1 494)

Die Firma Kran-Service-Magnus oder deren Beauftragter übernimmt die Prüfung der aufzuführenden Anlagen zu den Bedingungen dieses Vertrages und so weit zutreffend den Montagebedingungen der Firma Kran-Service-Magnus in der jeweils gültigen Fassung.

Inspektionstermine: Die Inspektion erfolgt in Abständen von 12 Monaten bzw. den vereinbarten Intervallen = 1 Monat. Die genauen Inspektionstermine werden von der Firma Kran-Service-Magnus mit dem Betreiber abgestimmt.


Die Sicherheitsprüfungen beinhaltet folgende Arbeiten:

a) Wiederkehrende Prüfung auf Basis der einschlägigen Vorschriften (bei Inklusiv-Inspektion und Sicherheitsprüfung)
- Überprüfung der Bauteile und mechanische Einrichtung
- Überprüfung der Tragmittel (Sicherheitsprüfung)
- Überprüfung der Unterflasche
- Überprüfung der elektrischen Ausrüstung
- SWP- Restlebensdauerbeurteilung nach VBG8 (gesonderte Berechnung)

b) Zusatzleistungen Inklusiv- Inspektion:
- Einstellungen an Bremsen, Rutschkupplungen u.ä.
- Reparaturen bis 0,5 Std. Dauer / Kran; Vorraussetzung: Die erforderlichen Ersatzteile sind vorhanden.
- Nicht in Anspruch genommene Reparaturzeiten sind nicht auf andere Krane übertragbar.
- SWP- Restlebensdauerbeurteilung nach VBG8

Die durchgeführte Prüfung berechnet die Firma Kran-Service-Magnus zu den jeweils gültigen Inspektionsverrechnungssätzen bzw. entsprechend einer gegebenenfalls bestehenden Individualvereinbarung. Die Preise verstehen sich zuzüglich ges. MwSt..

Für Anlagen, die in den Verrechnungssätzen nicht namentlich aufgeführt worden sind, Preise auf Anfrage.

Die Prüfung der Anlage wird innerhalb der tariflich festgelegten Arbeitszeit durchgeführt. Sofern die Prüfung unter erschwerten Bedingungen oder auf Wunsch des Betreibers außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen muss, kommen die in den jeweils gültigen Inspektionsverrechnungssätzen genannten Zuschläge in Ansatz. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Auftraggeber die erforderliche Genehmigung der Gewerbeaufsicht einholt und ihm diese zum Zeitpunkt der Prüfung vorlegt.

Die Firma Kran-Service-Magnus behält sich vor, die Inspektionskosten bei Änderungen der Tarifvereinbarungen oder sonstige Kostenveränderungen angemessen zu korrigieren.

Die Firma Kran-Service-Magnus übernimmt die Gewähr für die fachlich sachgemäße Durchführung der Prüfung. Der Betreiber der Anlage wird hierdurch nicht von der Verpflichtung der jeweils gültigen UVV-Vorschrift sowie der zugehörigen Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers entbunden. Die in der Betriebs- und Wartungsanweisung beschriebenen Wartungsarbeiten sind, soweit sie zum Prüfpunkt anstehen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, Bestandteil des Vertrages.

Über jede durchgeführte Prüfung wird ein Prüfbericht ausgestellt, die durchgeführte Prüfung wird im Kranprüfbuch bescheinigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Anschluss an die Prüfung, den Prüfbericht zu unterschreiben.
Sofern der Prüfbericht vom Auftraggeber nicht unterschrieben wird, gilt die durchgeführte Prüfung als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfung ein schriftlich begründeter Einspruch erfolgt.
Auf Wunsch werden auch 2 Std. übersteigende Reparaturarbeiten, die sich aus der Prüfung ergeben, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, durchgeführt. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand zu den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, einen Auftrag auf Beseitigung der festgelegten Mängeln zu erteilen.

Vorrausetzung für die Durchführung der Prüfung zum Pauschalpreis ist die kostenlose Gestellung seitens des Auftraggebers von:

a) Arbeitsbühne bzw. Gerüst
b) Prüflast mit geeigneten Anschlagmitteln
c) wenigstens einer Orts- oder Sachkundigen Hilfskraft, die die Anlagenstandorte zu Beginn der Arbeiten mit dem Sachkundigen begeht und zu festzulegenden Zeiten und Standorten die Prüfgewichte bereitstellt und anschlägt bzw. hierbei Hilfestellung leistet.
d) Benötigte Schmiermittel und deren Entsorgung

Außerdem sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
e) Abschaltmöglichkeiten der Hauptstromzuführung der Anlage
f) Absperren der Krananlage im Inspektions- Arbeitsbereich
g) Bereithaltung des Kranprüfbuches

Versicherung
Für eventuell auftretenden Personen- und Sachschäden, die durch die Firma Kran-Service-Magnus zu vertreten sind, besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Zahlung
Die von der Firma Kran-Service-Magnus in Rechnung gestellten Inspektionskosten sind 14 Tage nach Rechnungslegung netto zahlbar.

Vertragsdauer
Der Inspektionsvertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit gekündigt werden, spätestens jedoch 3 Monate vor Durchführung der nächsten Inspektion.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Offenburg